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29. Aug. 2024

Das müssen Unternehmen über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wissen

Digitalisierung

Künstliche Intelligenz

Ab 28. Juni 2025 gilt in Österreich das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es verpflichtet Unternehmen, barrierefreie IKT-Produkte und -Dienstleistungen anzubieten. Betroffen sind u.a. Bankautomaten, Smartphones, E-Commerce und Online-Banking. Ziel ist der gleichberechtigte Zugang für Menschen mit Behinderungen. Webseiten müssen WCAG-Prinzipien folgen. Bei Nichteinhaltung drohen Strafen bis 80.000 Euro. Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen. Die Umsetzungsfrist beträgt 5 Jahre.

Ab dem 28. Juni 2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft, welches die EU-Richtlinie "European Accessibility Act" in Österreich umsetzt. Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmen, barrierefreie Produkte und Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie anzubieten.

Der Geltungsbereich umfasst wichtige Produkte wie Bankautomaten, Smartphones und PCs sowie Dienstleistungen wie E-Commerce, E-Banking und Online-Nachrichtendienste. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu diesen essentiellen Technologien zu ermöglichen.

Für die Umsetzung ist ein Übergangszeitraum von 5 Jahren vorgesehen. Bereits im Einsatz befindliche Selbstbedienungsterminals dürfen sogar bis zum 28. Juni 2040 weiterverwendet werden, jedoch maximal 20 Jahre nach der ersten Inbetriebnahme.

Ein wichtiger Aspekt des Gesetzes betrifft Webseiten. Diese sollen nach den WCAG-Prinzipien (Web Content Accessibility Guidelines) gestaltet sein:

1. Wahrnehmbar: z.B. durch Alternativtexte für Bilder

2. Bedienbar: etwa durch Tastaturnavigation

3. Verständlich: klare Sprache und Kennzeichnungen

4. Robust: Kompatibilität mit verschiedenen Browsern und Hilfsmitteln

Bei Nichteinhaltung drohen Verwaltungsstrafen bis zu 80.000 Euro, wobei zunächst Aufforderungen zur Verbesserung ergehen.

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Die Umsetzung dieses Gesetzes ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr digitaler Inklusion und Zugänglichkeit. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen vertraut machen und ihre Produkte und Dienstleistungen entsprechend anpassen.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem maximalen Jahresumsatz von 2 Millionen Euro sind von der Regelung ausgenommen, sofern sie nicht selbst Produkte im Geltungsbereich herstellen, importieren oder handeln. Zudem können Unternehmen von den Anforderungen abweichen, wenn diese zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würden.

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